Satzung für die Zentraleinrichtung FUB-IT der Freien Universität Berlin vom 15. Februar 2023
Der Akademische Senat der Freien Universität Berlin hat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBI. S. 378), zuletzt geändert am 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450), am 15.02.2023 folgende Satzung erlassen: *
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Zentraleinrichtung FUB-IT
(1) Die ZE FUB-IT ist eine Zentraleinrichtung (ZE) der Freien Universität Berlin gemäß § 84 BerlHG.
(2) Die ZE FUB-IT stellt im Rahmen der Gesamtversorgung der Freien Universität Berlin IT-gestützte Dienste zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Verwaltung für die gesamte Freie Universität Berlin gemäß den Vorgaben des Präsidiums und der einschlägigen Richtlinien (IT-Sicherheitsrichtlinie, IT-Organisationsrichtlinie) der Freien Universität Berlin zur Verfügung.
(3) Die ZE FUB-IT ist zuständig für Planung, Konzeption, Aufbau, Betrieb, Weiterentwicklung und Abwicklung dieser IT-Dienste.
(4) Die ZE FUB-IT verantwortet und organisiert den gesamten zentralen und regionalen IT-Support für alle Einrichtungen der Freien Universität Berlin nach einem einheitlichen Konzept.
(5) Das Portfolio der angebotenen IT-Dienste folgt den strategischen Vorgaben der Universitätsleitung und den Anforderungen der Einrichtungen der Universität. Es wird in einem Servicekatalog beschrieben.
(6) Die zu erbringenden Dienste der ZE FUB-IT werden im Service Portfolio Board kontinuierlich geprüft und erneuert.
(7) Die ZE FUB-IT wirkt unterstützend bei der Entwicklung und Fortschreibung von IT-Richtlinien und weiteren IT-Konzepten für die Freie Universität Berlin mit.
(8) Die ZE FUB-IT arbeitet eng mit ähnlichen Einrichtungen anderer Hochschulen sowie Partner*innen aus anderen Bereichen zusammen, insbesondere im Kontext der Berlin University Alliance (BUA).
(9) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZE FUB-IT werden Regelungen zur Benutzung aufgestellt.
§2 Leitung der FUB-IT
(1) Die Leitung der ZE FUB-IT wird von einem*einer Direktor*in wahrgenommen. Der*Die Direktor*in ist für den Haushalt der ZE FUB-IT verantwortlich, vertritt die ZE FUB-IT und führt die laufenden Geschäfte der FUBIT.
(2) Der*Die Direktor*in wird von einem*einer stellvertretenden Direktor*in vertreten. Der*Die Stellvertreter*in wird von dem*der Direktor*in der FUB-IT vorgeschlagen und in Abstimmung mit dem Chief Information Officer (CIO) und dem Präsidium der FU Berlin bestellt.
(3) Der*Die Direktor*in erstattet dem Präsidium der Freien Universität Berlin über das jeweils vorangegangene akademische Jahr einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der ZE FUB-IT und berät diese in IT-Angelegenheiten.
(4) Der*die Direktor*in berichtet dem*der Kanzler*in der Freien Universität Berlin und setzt strategische Vorgaben des Präsidiums und des CIO der Freien Universität Berlin um.
§ 3 Angehörige der Zentraleinrichtung FUB-IT
Der Zentraleinrichtung FUB-IT gehören an:
a) Die Beschäftigten der Zentraleinrichtung FUB-IT.
b) Alle weiteren Beschäftigten der Freien Universität Berlin und ihren An-Instituten, deren Aufgabenfelder zum überwiegenden Teil im Bereich der IT liegen.
c) Beschäftigte von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT für die Freie Universität Berlin erbringen.
§ 4 Service Portfolio Board
(1) Im Rahmen des Service Portfolio Managements, welches für die Steuerung und strategische Auslegung des gesamten Serviceportfolios der IT der Freien Universität Berlin zuständig ist und den gesamten Lebenszyklus eines Dienstes betrachtet, ist das Service Portfolio Board für die Diskussion, Priorisierung und Bewertung neuer Dienste, die Änderungen an bestehenden Diensten und die Entscheidung zum Ausphasen von nicht mehr benötigten Diensten zuständig und erarbeitet Entscheidungsvorlagen und Empfehlungen für das Präsidium der Freien Universität Berlin.
(2) Dem Service Portfolio Board gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
a) ein*e Vertreter*in des Präsidiums,
b) zwei Hochschullehrer*innen aus den naturwissenschaftlichen Fachbereichen,c) zwei Hochschullehrer*innen aus den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachbereichen,
d) zwei wissenschaftliche Mitarbeiter*innen,
e) zwei Studierende,
f) ein*e Leiter*in einer Abteilung der Zentralen Universitätsverwaltung,
g) ein*e Leiter*in einer Fachbereichsverwaltung,
h) ein*e Mitarbeiter*in für Service, Technik und Verwaltung aus dem IT-Bereich,
i) der*die Direktor*in der ZE FUB-IT.
Darüber hinaus gehören dem Service Portfolio Board folgende nichtstimmberechtigte Mitglieder an:
j) der*die Demand Manager*in,
k) der*die Service Portfolio Manager*in.
Für jedes Mitglied gemäß Buchstaben b) bis i) soll ein*e Stellvertreter*in gemäß Abs. 3 benannt und bestellt werden.
(3) Die Mitglieder sowie die Stellvertreter*innen des Service Portfolio Boards
– gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) werden vom Präsidium benannt,
– gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) bis e) werden von den Dekanaten benannt,
– gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchstb. f) werden von den Abteilungsleiter*innen benannt,
– gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchstb. g) werden von den Verwaltungsleiter*innen benannt,
– gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchstb. h) wird auf Vorschlag des oder der Direktor*in der FUB-IT vom Präsidium benannt.
Die Mitglieder sowie die Stellvertreter*innen des Service Portfolio Boards gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchstb. b) bis h) werden nach ihrer Benennung vom Präsidium für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung der Mitglieder sowie der Stellvertreter*innen des Service Portfolio Boards gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) bis h) ist möglich.
(4) Das Service Portfolio Board tritt mindestens zweimal im Jahr unter dem Vorsitz des*der Service Portfolio Manger*in zusammen.
(5) Beschlüsse des Service Portfolio Boards werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Mitarbeiter*innen-Versammlung
Der*Die Direktor*in der FUB-IT beruft in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, eine Mitarbeiter*innen-Versammlung ein. Teilnehmer*innen sind alle Angehörigen der ZE FUB-IT gemäß § 3. Die Mitarbeiter*innen-Versammlung dient der Information und Diskussion über aktuelle Entwicklungen der Zentraleinrichtung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt frühestens zum 1. April 2023 und am Tage nach Veröffentlichung in den Mitteilungen der FU Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Hochschulrechenzentrum Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) der Freien Universität Berlin vom 7. Juli 2004 (FU-Mitteilungen 39/2004) außer Kraft.