Benutzungsordnung der Zentraleinrichtung FUB-IT
Aufgrund von § 84 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260), hat der Akademische Senat der Freien Universität Berlin am 10. Juli 2024 die folgende Benutzungsordnung für die Zentraleinrichtung FUB-IT der Freien Universität Berlin erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung von Dienstleistungen der Zentraleinrichtung FUB-IT der Freien Universität Berlin (FU Berlin).
(2) Im Sinne dieser Ordnung wird die Zentraleinrichtung FUB-IT als Betreiberin bezeichnet.
§ 2 Dienstleistungen
(1) Die vorrangigen Aufgaben der FUB-IT sind Planung, Konzeption, Aufbau, Betrieb, Weiterentwicklung und Abwicklung von IT-gestützten Diensten zur Unterstützung von Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung für die gesamte FU Berlin. Dazu gehören u. a.:
- Das Universitätsdatennetz und der Anschluss an Weitverkehrsnetze;
- Kommunikations-, Compute-, File-, Backup- und Datenbankdienste;
- Unterstützung der Kernprozesse der Universitätsverwaltung;
- die Dienste für den Bereich E-Learning;
- die Unterstützung der Wissenschafts-IT;
- universitätsöffentliche Computerarbeitsplätze;
(2) Beratung, Schulung und praxisorientierte Ausbildung zur Benutzung der zentral angebotenen Dienste, Arbeitsplatzrechner und Software;
(3) Organisation und Beratung bei der Beschaffung von Hard- und Softwareprodukten in Zusammenarbeit mit der zentralen Beschaffungsstelle der FU Berlin;
(4) Beratung und anwendungsorientierte Unterstützung der Benutzenden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Benutzenden
(1) Zwischen nutzungsberechtigten Personen und Einrichtungen (Benutzende) und der Betreiberin wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(2) Mit der Nutzung der Dienste der Betreiberin verpflichten sich Benutzende zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
§ 4 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Benutzung
(1) Die Nutzung der Dienste der Betreiberin darf ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für die universitäre Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der FU Berlin erfolgen. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung der Betreiberin sowie die Belange der anderen Nutzenden nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nutzungsberechtigt sind die Mitglieder der FU Berlin gemäß § 43 Abs. 1 BerlHG, Nebenhörer*innen gem. § 10 Abs. 6 Nr. 5 BerlHG und der Personenkreis gem. §§ 43 Abs. 4 sowie 85 BerlHG.
(3) Nutzungsberechtigt sind ebenso Angehörige der Kooperationsplattform der Berlin University Alliance für die Dauer dieses Angehörigenstatus im Rahmen der der Kooperationsplattform zur Verfügung gestellten Kapazitäten. Für den Zugang zu den IT-Diensten der Betreiberin ist eine Registrierung unter Angabe von Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung, insbesondere des BUA-Plattformprojektes, des Bezuges dieses BUA-Plattformprojektes zur FU Berlin und der Projektlaufzeit erforderlich.
(4) Nutzungsberechtigt sind auf Antrag andere natürliche Personen, soweit ein begründetes Interesse besteht.
(5) Antragsberechtigt für die Zulassung von Personen gemäß Abs. 4 sind Mitglieder der Hochschule entsprechend § 43 Abs. 1 Nr. 1-3 BerlHG.
(6) In den Anträgen sind Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung sowie ggf. besondere Leistungen, die eine spezielle Geräteeinrichtung benötigen, anzugeben und zu begründen.
(7) Nutzungsberechtigt sind andere juristische Personen, soweit ein begründetes Interesse besteht.
(8) Für die Zulassung von juristischen Personen gemäß Abs. 7 ist zwischen der FU Berlin und der juristischen Person ein Vertrag zu schließen, in dem insbesondere Art und Umfang der Nutzung sowie die Datenübermittlung zu vereinbaren sind.
(9) Die Benutzungskennung und Angaben zur Authentifizierung (z. B. Passwörter) sind an die Benutzenden persönlich gebunden.
(10) Die Betreiberin kann die Zulassung zur Benutzung der IT-Dienste überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten IT-Systeme und -Dienste abhängig machen.
§ 5 Benutzung
(1) Die Benutzung durch die Mitglieder der FU Berlin hat Vorrang vor der Benutzung durch weitere Nutzungsberechtigte, wenn nicht ausreichend Leistungen erbracht werden können.
(2) Die Benutzungserlaubnis zu den Diensten der Betreiberin kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder beschränkt (auch nachträglich) werden, insbesondere wenn
- kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
- die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der IT-Dienste nicht oder nicht mehr gegeben sind;
- Benutzende nach § 10 von der Benutzung ausgeschlossen worden sind;
- das geplante Vorhaben der Benutzenden nicht mit den Aufgaben der Betreiberin vereinbar ist;
- die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Benutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind;
- die Kapazität der Ressourcen, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Benutzung nicht ausreicht;
- die zu benutzenden IT-Systeme an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Benutzung ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, dass durch die beantragte Benutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(3) Sofern nicht anders festgelegt, ist die Übertragung von Benutzungsberechtigungen an Dritte verboten.
(4) Benutzende haben jeden unerlaubten Zugriff auf Daten, insbesondere Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung zu unterlassen.
(5) Benutzende sind für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere für den Datenschutz und die Datensicherung selbst verantwortlich.
(6) Bei der Benutzung sind die von der FUB-IT bekannt gemachten Lizenzbedingungen zu beachten.
§ 6 Behandlung der Einrichtungen und Verhalten in den Räumen der FUB-IT
(1) Die Ausstattung der Räume wird durch geeignete Unterbringung, Zugangsregelungen und andere organisatorische Maßnahmen vor Beschädigung und Missbrauch geschützt. Die dazu getroffenen Festlegungen sind einzuhalten. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Insbesondere in universitätsöffentlichen Räumen besteht die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass andere Benutzende nicht gestört werden.
(2) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Leitung der FUB-IT angefertigt werden.
(3) Datenträger, IT-Systeme und sonstige Einrichtungen sind sachgerecht zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren.
(4) Festgestellte Schäden, Störungen und Fehler an IT-Systemen und sonstigen Einrichtungen sind unverzüglich dem Personal der FUB-IT mitzuteilen.
(5) Benutzende sind verpflichtet, die von der FU vorgehaltenen Datenschutz- und Datensicherungseinrichtungen zu benutzen.
(6) Zur Aufbewahrung von Garderobe und Taschen stehen im Bereich der PC-Pools Schließfächer zur Verfügung. Die Benutzung ist auf die Öffnungszeiten des Bereichs beschränkt. Das Personal der Betreiberin ist berechtigt, nicht fristgerecht geleerte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(7) Das Personal der Betreiberin ist berechtigt, einzelne Schließfächer zu öffnen, falls Benutzer*innen die Zugangsmöglichkeit verlieren.
§ 7 Haftung der Benutzenden
(1) Die Benutzenden haften für alle Nachteile, die der FU Berlin durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen und Verstöße gegen die Benutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass die Benutzenden schuldhaft ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommen.
(2) Benutzende haften auch für Schäden, die im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Benutzungsmöglichkeiten für IT-Ressourcen durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer Benutzerkennung an Dritte.
(3) Benutzende haben die FU Berlin von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die FU Berlin wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Benutzenden auf Schadensersatz, Unterlassung oder auf sonstige Weise in Anspruch nehmen.
(4) Bei Beschädigung eines Schließfaches oder Verlust eines Schließfachschlüssels ist der Schaden zu ersetzen. Es kann zusätzlich ein Entgelt nach der Entgeltregelung für die Zentraleinrichtung FUB-IT der FU Berlin erhoben werden.
§ 8 Haftung der Freien Universität Berlin
(1) Die FU Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln von Mitarbeiter*innen der FU Berlin. Für sonstige Schäden haftet sie nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Mitarbeiter*innen der FU Berlin; insoweit ist die Haftung der FU Berlin auf typische, bei Begründung des Benutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.
(2) Die FU Berlin haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhandenkommen, haftet die FU Berlin nur, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch die Betreiberin vorliegt. Für Geld, Wertsachen und sonstige Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.
(3) Die FU Berlin haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die FU Berlin haftet auch nicht für den Inhalt der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Benutzung vermittelt.
(4) Die FU Berlin übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Software.
(5) Die FU Berlin haftet nicht für Schäden, die Benutzenden durch die Nutzung der Arbeitsplätze, des Netzes und der Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen, sowie nicht für solche Schäden, die Benutzenden durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
(6) Die FU Berlin übernimmt keine Garantie dafür, dass die IT-Systeme fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung laufen. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(7) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die FU Berlin bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(8) Die Nutzung von Schließfächern für die Aufbewahrung von Geld, von Wertsachen und von anderen Gegenständen mit einem Gesamtwert von über 1 000 Euro ist unzulässig. Die FU Berlin haftet nur im Rahmen der zulässigen Nutzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 und 2 gelten auch für in Verwahrung genommene Wertsachen und Gegenstände.
§ 9 Rechte und Pflichten der FUB-IT
(1) Die FUB-IT ist berechtigt, Zugriffe zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies für den Dienstbetrieb erforderlich ist.
(2) Die FUB-IT ist berechtigt, Passwörter und die Daten der Benutzenden zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(3) Die FUB-IT ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Daten der Benutzenden zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 10 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzende können vorübergehend oder dauerhaft, teilweise oder vollständig in der Benutzung der Dienstleistungen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn
- sie schuldhaft, wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Benutzungsordnung verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
- sie die Ressourcen der Betreiberin für strafbare Handlungen missbrauchen oder
- der FU Berlin durch sonstiges rechtswidriges Verhalten der Benutzenden Nachteile entstehen.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Benutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Ressourcennutzung sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) Dem Ausschluss gehen in der Regel eine Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und eine schriftliche oder mündliche Anhörung der Benutzenden voraus, in der auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wird.
(4) Vorübergehende Benutzungseinschränkungen, können aufgehoben werden, wenn eine ordnungsgemäße Benutzung wieder gewährleistet erscheint.
(5) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Sinne von Absatz (1) soll eine dauerhafte Benutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss der Benutzenden von der weiteren Nutzung erfolgen. Mögliche Ansprüche der FU Berlin aus dem Benutzungsverhältnis bleiben unberührt. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
(6) Der Ausschluss erfolgt schriftlich und ist zu begründen, es sei denn bei Gefahr im Verzug.
(7) Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
§ 11 Entgelte
Die FUB-IT kann für ihre Benutzung Entgelte erheben. Die Erhebung von Entgelten wird in der Entgeltregelung der FUB-IT geregelt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der FU Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) der FU Berlin vom 17. Februar 1993 (FU-Mitteilungen Nr. 14/1993) außer Kraft.